Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
A&V Nutri Pharm GmbH

(Stand: 02.05.2024)

 

§ 1 Verkauf an Unternehmer, Geltungsbereich

(1) Wir verkaufen und liefern als Großhandelsunternehmen ausschließlich an Unternehmer, nämlich an Gewerbetreibende sowie gewerbliche Großverbraucher. Die von uns angebotenen Waren sind ausschließlich für den Wiederverkauf oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt.

(2) Der Kunde hat uns auf Verlangen Art und Bestehen seines Unternehmens nachzuweisen. Dies kann durch die Vorlage der amtsbestätigten Gewerbeanmeldung geschehen, verbunden mit einer Originalquittung des Finanzamtes über die Zahlung von Umsatzsteuer, die nicht älter als drei Monate sein darf, oder durch eine Bescheinigung des Finanzamtes, der Industrie- u. Handelskammer oder einer gleichgearteten Institution bzw. eines Steuerberaters. Der Kunde hat uns jede Änderung seiner Firma unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Für unsere sämtlichen, auch künftigen Warenverkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen sowie ggfs. weitere von uns verwendete, in die Geschäftsbeziehung einbezogene Bedingungen. Entgegenstehende, abweichende zusätzliche und ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. In unserem Schweigen zu Bedingungen des Kunden und in der Entgegennahme der Zahlung liegt keine Zustimmung zu Bedingungen des Kunden. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, so muss er uns sofort schriftlich darauf hinweisen. In diesem Fall können wir unsere Auftragsbestätigungen und Annahmeerklärungen zu Bestellungen des Kunden zurückziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüchen irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Bestimmungen in von uns mit Dritten für den Kunden oder mit dem Kunden direkt abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen und Einzelverträgen gehen, soweit einschlägig, diesen Bedingungen vor.

 

§ 2 Vertragsschluss, Bestellberechtigung

(1) Unsere Angebote sind hinsichtlich Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten freibleibend und stellen kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar. Der Kaufvertrag mit dem Kunden kommt erst mit unserer Annahme zustande. Diese liegt, wenn keine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt, in der Auslieferung der Waren. Die Eingangsbestätigung, mit der wir dem Kunden den Erhalt des Angebots bestätigen, stellt noch keine Annahme dar.

(2) Anfragen des Kunden zur Erstellung eines individuellen Angebots sind für den Kunden unverbindlich. Wir unterbreiten dem Kunden hierzu ein verbindliches Angebot in Textform, welches der Kunde innerhalb der im Angebot definierten Frist annehmen kann.

(3) Wir behalten uns ausdrücklich vor, Bestellungen ohne Angaben von Gründen zurückzuweisen. In diesem Fall werden wir den Kunden darüber informieren.

(4) Unsere Kunden sind verpflichtet, uns unverzüglich über Änderungen der Rechtsform ihres Unternehmens zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn sich ihre finanziellen Verhältnisse verschlechtern.

(5) Wir sind aus wichtigem Grund, insbesondere in folgenden Fällen, berechtigt, dem Kunden einseitig die Bestellberechtigung zu verweigern bzw. zu entziehen:

a) der Bonitätsindex des Kunden bietet nicht die Gewähr dafür, dass Rechnungen bei Fälligkeit bezahlt werden;

b) der Kunde schließt sich, gleich auf welche Weise, einer Einkaufskooperation, einem Einkaufskontor oder einer ähnlichen Einkaufsvereinigung (im Folgenden auch: Organisation) an oder mit einer solchen Organisation zusammen, mit der wir bereits in vertraglichen Lieferbeziehungen stehen;

c) eine für den Kunden abgeschlossene Warenkreditversicherung wird gekündigt;

d) der Kunde verstößt gegen die Mitteilungspflicht in Absatz 4.

(6) Sollte über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden, verliert der Kunde automatisch zu dem Zeitpunkt der Antragstellung die Berechtigung, Angebote zu erfragen und Bestellungen abzugeben. Der Kunde hat uns sofort darüber zu informieren, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch ihn oder durch einen Dritten gestellt wird. Das gilt jedoch nicht, wenn der Antrag durch einen Dritten offensichtlich unbegründet gestellt wurde.

(7) Bereits erfolgte, aber noch nicht erfüllte Bestellungen werden nach Entzug bzw. Verlust der Bestellberechtigung nicht mehr ausgeführt. Diese Bestellungen sind dann aufgehoben, außer wenn wir sie bereits angenommen haben.

 

§ 3 Preise

(1) Berechnet werden die am Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise. Die in unserem monatlichen Preiskatalog bzw. in individuellen Angeboten angegebenen Preise sind Grundpreise und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Die Preise verändern sich in dem Umfang, in dem sich unsere Aufwendungen nach Herausgabe des monatlichen Preiskatalogs dadurch verändern, dass sich Abgaben (z.B. Einfuhrabgaben, Steuern oder Zölle) oder Kosten (für Transport oder Versicherung) ändern. Die anfallenden Versandkosten sind nicht im Kaufpreis enthalten. Sie sind vom Kunden zusätzlich zu tragen, soweit nicht die versandkostenfreie Lieferung zugesagt ist. Etwaige Mehrkosten für vom Standard abweichende oder vom Kunden gewünschte zusätzliche Verpackung werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Aufträge, die unter dem bekanntgegebenen Mindestabnahmewert (Mindestbestellwert) liegen, werden nicht ausgeführt. Die Höhe des jeweiligen Mindestbestellwert wird unseren Kunden bekanntgegeben; sie liegt bei derzeit 3.000,- € pro Lieferung. Wir behalten uns vor, bei Nichterreichung des Mindestbestellwertes die Bestellung nicht
auszuführen oder sie nur dann auszuführen, wenn der Kunde die damit verbundene Aufwandsentschädigung zu tragen bereit ist.

 

§ 4 Auslieferung

(1) Die Warenausgabe erfolgt mit Transporthilfsmitteln (wie Rollbehälter, Paletten, Zwischenböden usw.), die bepfandet werden können. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware in den Transporthilfsmitteln in Empfang zu nehmen und die Transporthilfsmittel entleert bei der nächsten Abholung zurückzugeben.

(2) Unsere die Ware ausgebenden Mitarbeiter sind gehalten, über die für die Ausgabe notwendigen Arbeiten hinausgehende Leistungen nicht zu erbringen; der Kunde kann solche Leistungen nicht verlangen. Müssen Transporthilfsmittel trotzdem von unseren Mitarbeitern entleert werden, so können dem Abnehmer hierfür Kosten belastet werden.

(3) Über jeden Warenempfang haben unsere Kunden auf Verlangen eine Empfangsbestätigung zu unterzeichnen.

(4) Unsere Auslieferungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vollständiger Selbstbelieferung. Wir dürfen unter entsprechender Preisanpassung von bestellten Liefermengen geringfügig (bis 10 %) nach oben oder unten abweichen. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung seines Geschäftsganges zugemutet werden können.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind sofort fällig. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt in bar Zug um Zug ohne Abzug gegen Abgabe der Ware. Übrige Zahlungsweisen sind nur nach unserer ausdrücklichen Genehmigung möglich; wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass wir uns vorbehalten, im Falle einer mündlichen Genehmigung, die nicht seitens unserer Geschäftsführung oder seitens einer ausdrücklich von uns als bevollmächtigt bezeichneten Person erklärt wurde, uns auf die fehlende Bevollmächtigung zu berufen. Wechsel werden nicht angenommen.

(2) Bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden werden fällige Rechnungen durch Abbuchung im SEPA-Firmenlastschriftverfahren beglichen. Wir müssen die Vorankündigung für die Lastschrift mit einem Vorlauf von einem Tag vor dem Fälligkeitstermin versenden. Wird die Lastschrift nicht eingelöst, tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug am Fälligkeitstag ein. Alle in diesem Zusammenhang durch die Rückgabe der Lastschrift verursachten Gebühren und Kosten sind vom Kunden zu ersetzen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, den Kunden von dann an auf Barkäufe zu verweisen (Bezahlung der Rechnung in bar Zug um Zug ohne Abzug gegen Abgabe der Ware). Gleiches gilt, wenn eine Vereinbarung über ein Lastschriftverfahren fehlt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Bei Banküberweisung durch den Kunden muss die Zahlung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfolgen. Geht innerhalb dieser Zahlungsfrist keine Zahlung bei uns ein, tritt zwei Tage nach Überschreiten der Zahlungsfrist ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug ein, es sei denn, der Kunde hat die Überschreitung nicht zu vertreten.

(4) In jedem Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen von 9 % Punkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Darüber hinaus können im Verzugsfall
weitere Lieferungen gesperrt werden. Ferner können wir in diesem Fall sofortige Zahlung aller offenen, auch noch nicht fälliger, Rechnungen verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

(5) Sollten wir in Vorleistung gehen, werden wir Wirtschaftsauskünfte zur Bonitätsprüfung und Auskünfte über Namen und Adresse des Kunden einholen, bevor wir einen Auftrag annehmen oder eine Bestellung ausführen. Bei Fortbestehen der Geschäftsbeziehung werden wir einmal jährlich sowie ggf. anlassbezogen erneut Wirtschaftsauskünfte zur Bonitätsprüfung einholen.

(6) Wird nach Abschluss des Kaufvertrages erkennbar, dass der Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit, insbesondere fehlende Kreditwürdigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, für sämtliche ausgegebene und noch nicht bezahlte Ware sofortige Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch auszugebende Ware Vorauszahlung zu verlangen und die noch auszugebende Ware bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung zurückzuhalten. Ferner sind wir unter diesen Umständen berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware herauszuverlangen, in Besitz zu nehmen und freihändig zu verwerten.

 

§ 6 Gewährleistung

(1) Der Kunde hat die Ware nach Erhalt unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob sie vertragsgemäß ist. Mängelrügen müssen unverzüglich in Textform (per E-Mail oder Fax) oder telefonisch erfolgen. Die Rüge muss bei leicht verderblichen Waren (Frischwaren) und Fehlmengen sofort fernmündlich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Warenlieferung bzw. Entdeckung des Mangels im Übrigen innerhalb von 2 Tagen erfolgen. Bei Abholung der Ware ist diese sofort zu untersuchen und erkennbare Mängel sind sofort geltend zu machen.

(2) Bei verdeckten Mängeln gelten die vorgenannten Fristen ab Feststellung der Mängel. Verdeckte Mängel sind solche, die bei der Entgegennahme der Ware nicht erkennbar waren.

(3) Soweit der Kunde Mängel nicht innerhalb der Fristen rügt, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass Menge oder Beschaffenheit offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweichen, dass wir eine Genehmigung des Kunden als ausgeschlossen betrachten mussten. Ansprüche des Kunden sind auch ausgeschlossen, wenn die Ware nach Erhalt unsachgemäß verändert, behandelt, gelagert, be- oder verarbeitet wurde, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die geltend gemachten Mängel nicht darauf beruhen.

(4) Wir leisten für Mängel durch Nacherfüllung Gewähr, d.h. indem wir nach unserer Wahl gegen Rückgabe der mangelhaften Ware ersatzweise mangelfreie Ware überlassen oder, falls möglich, unentgeltlich die Ware nachbessern. Der Kunde ist berechtigt, nach Fehlschlagen der Nacherfüllung den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Anstelle des vorstehenden Absatzes 4 gelten die gesetzlichen Regelungen, wenn der Kunde Waren, die an einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB weiterveräußert wurden
(Verbrauchsgüter), als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher wegen bestehender Mängel berechtigt den Kaufpreis gemindert hat.

(6) In den Fällen des Absatzes 4 erfolgt eine Warenrücknahme ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung mit der von uns benannten zuständigen Stelle oder mit den hierfür ausdrücklich ermächtigten Mitarbeitern.

(7) Sämtliche Ansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit der Ware hergeleitet werden, einschließlich etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz, verjähren in zwölf Monaten, beginnend mit Gefahrübergang, wenn kein Fall von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, von schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, der Übernahme einer Garantie oder der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Dies gilt auch für etwaige konkurrierende deckungsgleiche Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung. Abweichend davon gilt für Rückgriffsansprüche bei an einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB weiterveräußerten Waren (Verbrauchsgütern) § 479 BGB.

(8) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten Lieferung die Lieferung unseres Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir den Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder, wenn das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unsere vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

 

§ 7 Streckengeschäft

(1) Aufgrund besonderer Verträge mit festgelegten Vorlieferanten liefern diese in unserem Namen und für unsere Rechnung (Streckengeschäft) Waren unmittelbar an unsere Kunden aus. Unsere Kunden haben weder Anspruch darauf, dass wir mit bestimmten Vorlieferanten das Streckengeschäft vereinbaren, noch können gegen uns Ansprüche daraus hergeleitet werden, dass wir das Streckengeschäft mit bestimmten Vorlieferanten aufgeben. Wir sind ferner berechtigt, ohne Angabe von Gründen einzelne Kunden vom Streckengeschäft mit Bestimmten oder sämtlichen Vorlieferanten auszuschließen. Hieraus können Ansprüche gegen uns nicht hergeleitet werden. Die betroffenen Kunden werden von uns entsprechend benachrichtigt.

(2) Bei Belieferung im Streckengeschäft sind Mängelansprüche vom Kunden zunächst ausschließlich gegen den Vorlieferanten zu erheben. So wird die im Streckengeschäft bezogene Ware von uns nicht zurückgenommen; eine etwaige Rückgabe hat unmittelbar
an den Vorlieferanten zu erfolgen. Zu diesem Zweck treten wir unsere Mängelansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an Erfüllung statt an. Nur wenn gegen den Vorlieferanten Mängelansprüche wegen dessen fehlender Leistungsfähigkeit nicht durchsetzbar sind, lebt unsere Pflicht zur Mängelbeseitigung wieder auf. Werden mit Mängeln behaftete Waren aus Streckengeschäften an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB weiterveräußert, lebt unsere Pflicht zur Mängelbeseitigung in Höhe des Differenzbetrages auf, der dadurch entstehen kann, dass gegenüber dem Vorlieferanten Mängelansprüche zu Lasten des Kunden aus einer anderen Basis errechnet werden als gegenüber uns.

(3) Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Regelungen zum Eigentumsvorbehalt auch für die im Streckengeschäft gelieferten Waren gelten.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle von uns und/oder in unserem Namen und/oder für unsere Rechnung verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die wir aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Kunden gegen diesen haben oder künftig erwerben, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die unter unserem Eigentum stehenden Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern.

(2) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt allein uns.

(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Für die dadurch entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(4) Bei Veräußerung der Ware, unabhängig davon, ob verarbeitet, verbunden, vermischt oder nicht, tritt der Kunde bereits jetzt seine gesamten Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen ab. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Für den Fall, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Eingriffe oder Maßnahmen Dritter in die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind uns vom Kunden unverzüglich anzuzeigen. Bei Pfändungen hat der Kunde
dem Gerichtsvollzieher mitzuteilen, dass die gepfändeten Gegenstände unser Vorbehaltseigentum sind und uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle des Zahlungsverzugs, können die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren von uns heraus verlangt werden, in Besitz genommen und freihändig verwertet werden. Machen wir den Eigentumsvorbehalt auf diese Weise oder ausdrücklich geltend oder pfänden wir die Vorbehaltsware, so liegt darin stets ein Rücktritt vom Kaufvertrag.

 

§ 9 Haftung

Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen für alle Schäden, die nicht an der gekauften Ware selbst entstanden sind, wenn kein Fall von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, von schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, der Übernahme einer Garantie oder der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Unter wesentlichen Vertragspflichten im Sinne des vorstehenden Satzes sind solche Verpflichtungen zu verstehen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertag nach Inhalt und Zweck gerade gewähren soll, ferner solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung erst ermöglichen und aus deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

 

§ 10 Transporthilfsmittel

Die von uns zur Warenlieferung verwendeten Transporthilfsmittel (z.B. Europaletten, Rollplatten) müssen bei der Anlieferung oder bei der Abholung durch den Kunden im Rahmen eines 1:1-Tausches zurückgegeben werden. Sollte ein direkter Austausch nicht möglich sein, behalten wir uns das Recht vor, dem Kunden die fehlenden Transporthilfsmittel in Rechnung zu stellen. Jedes zurückgegebene Transporthilfsmittel muss sich in einem gebrauchsfähigen Zustand befinden; defekte Einheiten werden nicht akzeptiert und führen zu einer entsprechenden Berechnung.

 

§ 11 Vertraulichkeit

Gegebenenfalls von uns herausgegebene Preislisten und Ordersätze bleiben unser Eigentum und sind streng vertraulich zu behandeln. Der Kunde bleibt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung hinsichtlich aller Konditionen, Verkaufspreise und Rabatte für alle Sortimente und sonstigen Artikel zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Der Kunde ist auch verpflichtet, seine Mitarbeiter im gleichen Umfang zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

§ 12 Behördliche Maßnahmen

Der Kunde hat uns unverzüglich über jedwede behördliche Maßnahme (z.B. Probeentnahmen, Beanstandungen, Schreiben wegen Anhörungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz) in Bezug auf von uns verkaufte Waren in seinen Märkten zu unterrichten, und zwar bevor Dritte hierüber informiert werden; die daraus resultierenden für notwendig erachteten Maßnahmen (z.B. Meldungen an Behörden, Rückruf, Warnung) sind zuvor mit uns abzustimmen. Bei Probeentnahmen ist die von Behördenmitarbeitern zurückgelassene Gegenprobe zur Gegenuntersuchung ordnungsgemäß in der von diesen versiegelten Form aufzubewahren. Die weitere Vorgehensweise ist mit uns abzustimmen.

 

§ 13 Datenschutz

Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu verarbeiten. Eine Weiterleitung der Daten an Dritte erfolgt nicht.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz A&V Nutri Pharm GmbH. Die vertragliche Beziehung unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Die Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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